Vorsteuer – wissenswerte Details zur Steuerart

Während die meisten Steuerarten für den Zahlungspflichtigen unangenehm sind, macht die sogenannte Vorsteuer diesbezüglich eine Ausnahme. Es handelt sich dabei um eine Umsatzsteuer, die vom Finanzamt erstattet wird und in enger Verbindung mit der vereinnahmten Umsatzsteuer steht. Es findet in dem Zusammenhang eine Verrechnung der Vorsteuer mit der anfallenden Umsatzsteuer statt.

In unserem Beitrag erfährst du zunächst, worum es sich bei der Vorsteuer handelt und was der Vorsteuerabzug ist. Darüber hinaus gehen wir auf die Umsatzsteuer ein, wer vorsteuerabzugsberechtigt ist und wann keine Vorsteuer abgezogen werden darf. Weitere wissenswerte Details erfährst du in unserem Beitrag.

Was ist die Vorsteuer?

Die Vorsteuer steht in Verbindung mit der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, die du zum Beispiel von Kunden vereinnahmst. Während die eigentliche Umsatzsteuer anfällt, wenn Unternehmen Waren verkaufen oder Dienstleistungen offerieren, wird im Gegenzug eine Vorsteuer berechnet, falls die Unternehmen Waren einkaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Es handelt sich bei der Vorsteuer also faktisch um eine Art Gegenpart der Umsatzsteuer, denn das Finanzamt erstattet diese anschließend zurück.

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Worum handelt es sich beim Vorsteuerabzug?

Damit die Vorsteuer mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnet werden darf, muss ein Vorsteuerabzug erfolgen. Damit wird das Recht eines Unternehmens bezeichnet, die erhaltene Umsatzsteuer aus Verkäufen mit der geleisteten Vorsteuer zu verrechnen.

Sollte der Vorsteuerabzug sogar höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer sein, würde dies zu einem Vorsteuerüberhang führen. Es erfolgt dann eine Erstattung seitens des Finanzamtes.

Im Gegenzug entsteht ein Umsatzsteuerüberhang, falls der Vorsteuerabzug geringer als die vereinnahmte Umsatzsteuer ist.

Wie muss der Vorsteuerabzug erfolgen?

Falls du einen Vorsteuerabzug vornehmen möchtest, dann reichst du diesen im Zuge der regelmäßig zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung ein.

Wichtig
Im Formular trägst du einfach als Gegenposten zur eingenommenen Umsatzsteuer die bereits geleistete Vorsteuer ein. Die Differenz ist dann der Betrag, den du entweder abführen musst oder der dir vom Finanzamt erstattet wird.

Worum handelt es sich bei der Umsatzsteuer?

Da die Vorsteuer in Verbindung mit der Umsatzsteuer steht, möchten wir noch einen kurzen Blick auf diese sogenannte Mehrwertsteuer werfen. Im Kern beinhaltet die Umsatzsteuer, dass Unternehmen diese auf ihre Umsätze aufschlagen und ans Finanzamt abführen müssen.

Die Umsatzsteuer ist gleichzeitig eine sogenannte Verkehrssteuer, weil sie für den Warenverkehr und Dienstleistungen anfällt. Als Privatperson kennst du die Umsatzsteuer daher, dass diese auf nahezu alle Produkte oder bei der Nutzung von Dienstleistungen aufgeschlagen wird.

Kaufst du beispielsweise im Supermarkt ein, zahlst du auf den Netto-Warenpreis eine Umsatzsteuer von 7 (ermäßigter Steuersatz) bzw. 19 Prozent als regulären Mehrwertsteuersatz. Oft wird aber von der Mehrwertsteuer statt von der Umsatzsteuer gesprochen.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwert- und Umsatzsteuer?

Wie bereits kurz bemerkt, werden die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer in der Regel synonym verwendet. Tatsächlich handelt es sich um die gleiche Steuerart, lediglich um einen abweichenden Begriff.

Wichtig
Ganz streng genommen gibt es allerdings einen Unterschied zwischen Umsatz- und Mehrwertsteuer. Diese besteht darin, dass die Mehrwertsteuer die Funktion der aktuellen Umsatzsteuer beschreibt, sodass Umsatzsteuer eigentlich der fachlich richtige Begriff für die Mehrwertsteuer ist.

Wer darf die Vorsteuer abziehen?

Wie eingangs erwähnt, dürfen Vorsteuern nur unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden. Vom Grundsatz her sind allerdings sämtliche Unternehmen in Deutschland vorsteuerabzugsberechtigt.

Es gibt lediglich eine Ausnahme, nämlich die Unternehmen, die in den Bereich der Kleinunternehmer-Regelung fallen. Dies betrifft Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer, deren Umsatz im letzten Kalenderjahr nicht höher als 22.000 Euro lag und die aller Voraussicht nach im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz generieren werden.

Ist dies der Fall, besteht keine Umsatzsteuerpflicht und gleichsam keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Generell nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind übrigens Privatpersonen.

Wann darf keine Vorsteuer abgezogen werden?

Mit Ausnahme der bereits erläuterten Kleinunternehmerregelung gibt es noch andere Voraussetzungen, unter denen kein Vorsteuerabzug erfolgen darf.

Dabei handelt es sich um einige Lieferungen und sonstige Leistungen, die prinzipiell von der Umsatzsteuer befreit sind, sodass keine Vorsteuer verursacht wird, wie zum Beispiel:

  • Kreditvermittlung und Kreditgewährung
  • Versicherungsdienstleistungen
  • Heilbehandlungen durch Ärzte und Zahnärzte
  • Pflege- und Betreuungsdienste
  • Umsätze kultureller Einrichtungen, beispielsweise Tierparks oder Theater

Praxisbeispiel zum Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug klingt insbesondere für Existenzgründer oder Unternehmen, die erstmals umsatzsteuerpflichtig werden, oft relativ abstrakt. Deshalb möchten wir im Folgenden ein Beispiel nennen, wie der Vorsteuerabzug in der Praxis funktioniert.

Dazu nehmen wir an, dass du als Maler selbstständig tätig bist und für einen Auftrag zunächst einmal 20 Eimer grüne Wandfarbe einkaufen musst. Die Kosten für diesen Einkauf belaufen sich auf einen Nettopreis in Höhe von 1.200 Euro. Zusätzlich musst du die entsprechende Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent, also 228 Euro zahlen.

Im zweiten Schritt wendest du die Wandfarbe beim Kunden an, dessen Räume du streichen sollst. Dafür stellst du deinem Kunden einen Nettopreis in Höhe von 1.400 Euro in Rechnung. Auch in dem Fall muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden, sodass der Brutto-Preis sich für den Kunden auf 1.666 Euro beläuft.

Da du beim Kauf selbst 228 Euro Umsatzsteuer gezahlt hast, kannst du diese als Vorsteuer von den 266 Euro abziehen, die du dem Kunden in Rechnung stellst. Es verbleibt also eine Umsatzsteuerlast von 38 Euro, die du abführen musst.

Beispielrechnung

Nettopreis Wandfarbe: 1.200 €
Gezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer): 228 €
Bruttopreis: 1.448 €
Nettopreis für den Kunden: 1.400 €
Umsatzsteuer: 266 €
Bruttopreis für den Kunden: 1.666 €
———————————————–
Umsatzsteuerschuld: 38 €

Wichtig
Ans Finanzamt abführen musst du also nur die Differenz zwischen vereinnahmter Umsatzsteuer vom Kunden und der bereits geleisteten Vorsteuer, die für den Kauf der Wandfarbe zu zahlen war.

 

Bildquelle: Unsplash.com / Christina @ wocintechchat.com